AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Stand: 01/2022

I. Geltung Unsere nachfolgenden Liefer- Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote haben maximal 30 Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
  3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions-, und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
  4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u. a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

III. Preise, Zahlungen

  1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

IV. Lieferung und Montage

  1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlungen, erfüllt hat.
  2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend – das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
  3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.
  4. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höhere Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  5. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

V. Gefahrenübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, welche der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Lieferbereitschaft angezeigt haben.
  3. Wir verpflichten uns das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, auf dessen Kosten zu versichern.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. 1. Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
  2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
  3. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung, Teilzahlung oder der Schlusszahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt des Vertrags erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

VII. Mängelansprüche (Gewährleistung)

  1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
    1. wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
    2. bei natürlichem Verschleiß
    3. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
    4. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
    5. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstigen Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt werden,
    6. wenn die Produkte nicht für die dafür vorgesehenen Verwendungszwecke eingesetzt werden.
  2.  Der Kunde hat das Produkt / die Leistung unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts / der Leistung oder wenn sich der Mangel erst später zeigt, innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt / die Leistung als genehmigt.
  3. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, das heißt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns herausgeben.
  4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt die Gegenleistung zu mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Bei neu hergestellten Sachen und Leistungen, einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen, haften wir 3 Monate ab Lieferung oder Abnahme, außer wenn nicht ausdrücklich und schriftlich andere Regelungen vereinbart werden.
  6. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängel als Maßgabe der vorstehenden Ziff. 3, 4 und 5 sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt / der Leistung selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

VIII. Haftung

  1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Sämtliche in diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
    1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
    2. bei Personenschäden.
    3. bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffungseinheit entstanden sind, welche wir garantiert haben,
    4. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Liefer- und Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Offenburg. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.